Nachveranlagung

Nachveranlagung
Nach|ver|an|la|gung (Finanzwesen)

Die deutsche Rechtschreibung. 2014.

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  • Nachveranlagung — Nach|ver|an|la|gung, die; , en (Steuerw.): nachträglich erforderliche Steuerveranlagung …   Universal-Lexikon

  • Nachveranlagung — N. des ⇡ Steuermessbetrages im Fall einer ⇡ Nachfeststellung des Einheitswertes (§ 18 GrStG) …   Lexikon der Economics

  • Vermögensteuer — Ver|mö|gen|steu|er 〈f. 21〉 Steuer, die auf das Vermögen erhoben wird; oV Vermögenssteuer * * * Ver|mö|gens|steu|er, (Steuerw.:) Ver|mö|gen|steu|er, die: Steuer, die nach jmds. ↑ Vermögen (2) bemessen wird u. bei der das Vermögen Gegenstand der… …   Universal-Lexikon

  • Grundsteuer — erhoben als ⇡ Realsteuer mit dem Charakter einer ⇡ Substanzsteuer auf landwirtschaftliche, gewerbliche und Wohn Grundstücken. I. Rechtsgrundlagen:Grundsteuergesetz (GrStG) vom 7.8.1973 (BGBl I 965) m.spät.Änd. II. Steuergegenstand:Der ⇡… …   Lexikon der Economics

  • Nachfeststellung — die nachträgliche, erstmalige Feststellung eines ⇡ Einheitswerts auf einen anderen (späteren) Zeitpunkt als den Hauptfeststellungszeitpunkt gemäß § 23 BewG; (⇡ Hauptveranlagung). N. ist vorzunehmen, wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (1)… …   Lexikon der Economics

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